Sanktionen
Die Banken in der Schweiz halten sich strikt an die geltenden nationalen, internationalen und supranationalen Regeln und Sanktionsmassnahmen. Im Fokus stehen aktuell vor allem die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine.
In der Schweiz kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1, Abs. 1 Embargogesetz). Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz).
Position der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg)
Derzeit stehen insbesondere die Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine im Fokus. Der Bundesrat hat am 28. Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland zu übernehmen und somit deren Wirkung zu verstärken. Die Schweizerische Bankiervereinigung steht in Bezug auf Fragen zurUmsetzung von Sanktionsmassnahmen mit den Behörden in engem Kontakt und stellt den Mitgliedern eine Austausch- und Informationsplattform zur Verfügung.
Vermögen von russischen Kunden bei Banken in der Schweiz
In Bezug auf Vermögen russischer Kunden bei Banken in der Schweiz stellen sich verschiedene Fragen, die nachfolgend beantwortet werden.
Die Bankiervereinigung hat die Vermögen von russischen Kunden bei Banken in der Schweiz in der Grössenordnung von ca. CHF 150 Mrd. geschätzt (Stand März 2022). Dabei handelt es sich um finanzielle Vermögenswerte («bankable assets»), die bei Banken in der Schweiz verwaltet werden. Immobilien, Beteiligungen an nicht-kotierten Unternehmen, Kunst, Fahrzeuge, Schiffe und weitere Vermögenswerte gelten nicht als finanzielle Vermögenswerte und sind folglich in der Schätzung nicht eingeschlossen.
Die Schweizerische Bankiervereinigung hat die Schätzung auf der Basis von Einschätzungen aus der Branche vorgenommen und mit verschiedenen Marktexperten plausibilisiert. Bei der Schätzung handelt es sich nicht um das Resultat einer exakten Statistik, sondern um eine Markteinschätzung. Mangels einer exakten Statistik und aufgrund der Volatilität der Finanzmärkte lässt sich die Zahl nicht genau bestimmen.
Gemeint sind russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen. «Russische Kunden» gemäss SBVg-Schätzung sind somit auch Personen, die neben dem russischen Pass noch einen oder mehrere zusätzliche Pässe besitzen (Doppelbürger) sowie Personen mit russischer Nationalität, die ausserhalb Russlands ansässig sind.
Die gemäss Art. 15 f. der Ukraine-Verordnung gesperrten und dem SECO gemeldeten Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sind im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Unternehmen und Organisationen, die auf der Liste in Anhang 8 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine namentlich aufgeführt sind, vereinfacht oft auch als sanktionierte Personen bezeichnet.
Nur wenn das Gesamttotal von Einlagen pro Kunde bei der jeweiligen Bank oder dem jeweiligen Institut die Grenze von CHF 100'000 überschreiten, greift das Verbot von Art. 20 der Ukraine-Verordnung, womit keine neuen, den Gesamtwert von CHF 100'000 übersteigende Einlagen mehr gemacht werden können. Zusätzlich muss in diesen Fällen gestützt auf Art. 21 der Ukraine-Verordnung eine Meldung an das SECO erfolgen. Bestehende Einlagen über CHF 100'000 müssen dem SECO in aggregierter Form gemeldet werden. Konkret muss die Anzahl der betroffenen Geschäftsbeziehungen sowie die Summe der betroffenen aktuellen Saldi gemeldet werden.
Die Meldepflicht gemäss Art. 21 der Ukraine-Verordnung findet zudem nur Anwendung auf Geschäftsbeziehungen, die unter Art. 20 Abs. 1 und 2 der Ukraine-Verordnung fallen. Entsprechend waren bis zum 3. Juni 2022 (Frist zur Erstattung der Meldung) von der Meldepflicht all jene russischen Staatsangehörigen bzw. russischen Kunden ausgenommen, die auch Staatsangehörige der Schweiz (schweizerisch-russische Doppelbürger) oder eines EWR-Mitgliedstaates1 (Doppelbürger Russland-EWR-Mitgliedstaat), sind. Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz odereines EWR-Mitgliedstaates, verfügen. Damit ist ein grosser Teil der von Banken in der Schweiz verwalteten Vermögen russischer Kunden von den Einlage-Restriktionen sowie der Meldepflicht an das SECO ausgenommen. Die Schweiz setzt diese Massnahme analog zur EU um.
1 Die 30 EWR-Staaten sind die 27 EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen (Quelle)
Unsere Schätzungen beziehen sich auf in der Schweiz gebuchte Geschäfte (Booking Center Schweiz), d.h. sämtliche Bankgeschäfte, die von Banken in der Schweiz im Rahmen ihrer Schweizer Banklizenz getätigt werden. Zu den betreffenden Vermögen bei Schweizer Banken in anderen «Booking Centers» können wir keine Aussagen treffen. Für die "Booking Centers" ausserhalb der Schweiz gelten die Sanktionen und Meldepflichten der Länder, welche direkt für entsprechende Auskünfte kontaktiert werden können.
Links & Dokumente
Sanktionen - Position der SBVg